====== Fortsetzung des Verfahrens bei Säumnis des Beklagten ====== § 1048 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Beklagte die Klage nicht beantwortet. **§ 1048 (2) ZPO** Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln. ===== siehe auch ===== § 1048 ZPO -> [[Säumnis einer Partei]] \\ Regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.