====== Fortsetzung des schiedsrichterlichen Verfahrens bei anhängigem Gerichtsverfahren ====== § 1032 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Einleitung oder Fortsetzung eines schiedsrichterlichen Verfahrens sowie den Erlass eines Schiedsspruchs, auch wenn ein Verfahren nach Absatz 1 oder 2 anhängig ist. **§ 1032 (3) ZPO** Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen. ===== siehe auch ===== § 1032 ZPO -> [[Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht]] \\ Regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen.