====== Fortsetzung des Rechtsstreits ohne den Dritten ====== § 74 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Dritten fortgesetzt wird, wenn dieser den Beitritt ablehnt oder sich nicht erklärt. **§ 74 (2) ZPO** Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. ===== siehe auch ===== § 74 ZPO -> [[Wirkung der Streitverkündung]] \\ Beschreibt die Auswirkungen der Streitverkündung auf das Verhältnis des Dritten zu den Parteien und die Fortsetzung des Rechtsstreits.