====== Fortsetzung des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren ====== § 600 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird. **§ 600 (1) ZPO** Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. ===== siehe auch ===== § 600 ZPO -> [[Nachverfahren]] \\ Regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.