====== Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners ====== § 779 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners. § 779 (1) ZPO -> [[Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass]] \\ Beschreibt, dass eine Zwangsvollstreckung, die zum Zeitpunkt des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, in seinen Nachlass fortgesetzt wird. § 779 (2) ZPO -> [[Bestellung eines besonderen Vertreters für den Erben]] \\ Regelt die Bestellung eines einstweiligen besonderen Vertreters für den Erben, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen wurde oder der Erbe unbekannt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen, Verfahren und besonderen Bestimmungen für die Vollstreckung in Immobilien und ähnliche Vermögenswerte.