====== Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass ====== § 779 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass eine Zwangsvollstreckung, die zum Zeitpunkt des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, in seinen Nachlass fortgesetzt wird. **§ 779 (1) ZPO** Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. ===== siehe auch ===== § 779 ZPO -> [[Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners]] \\ Regelt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.