====== Fortsetzung der Verhandlung nach Aussetzung ====== § 149 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet das Gericht, die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist, es sei denn, es gibt gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung. **§ 149 (2) ZPO** Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen. ===== siehe auch ===== § 149 ZPO -> [[Aussetzung bei Verdacht einer Straftat]] \\ Regelt die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist.