====== Fortsetzung der Pfändungswirkungen ====== § 850l (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Fortsetzung der Pfändungswirkungen auf das übertragene Guthaben auf Einzelkonten des Schuldners. **§ 850l (4) ZPO** Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird. ===== siehe auch ===== § 850l ZPO -> [[Pfändung des Gemeinschaftskontos]] \\ Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.