====== Fortsetzung als Revisionsverfahren ====== § 544 (8) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren. **§ 544 (8) ZPO** Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist. ===== siehe auch ===== § 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.