====== Formulare; Verordnungsermächtigung ====== § 130c der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, elektronische Formulare durch Rechtsverordnung einzuführen. **§ 130c ZPO** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Elektronischer Rechtsverkehr|Elektronischer Rechtsverkehr]] \\ Regelt die Einführung und Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung.