====== Form von Aufnahme und Anzeige ====== § 250 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens sowie die in diesem Titel erwähnten Anzeigen durch die Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes erfolgen. **§ 250 ZPO** Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Formalitäten, die bis zur Urteilsverkündung in einem Zivilprozess zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der Zustellung von Schriftsätzen und der Durchführung von mündlichen Verhandlungen.