====== Form von Anträgen und Erklärungen ====== § 702 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Form von Anträgen und Erklärungen im Mahnverfahren. § 702 (1) ZPO -> [[Abgabe von Anträgen und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten]] \\ Erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wobei keine Protokollaufnahme erforderlich ist. § 702 (2) ZPO -> [[Maschinell lesbare Form von Anträgen und Erklärungen]] \\ Erlaubt die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen in maschinell lesbarer Form, wenn diese für die maschinelle Bearbeitung geeignet ist, und beschreibt die Bedingungen für bestimmte Berufsgruppen und Institutionen. § 702 (3) ZPO -> [[Nichtmitteilung an den Antragsgegner]] \\ Bestimmt, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids dem Antragsgegner nicht mitgeteilt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, welches ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, bei dem der Schuldner die Möglichkeit hat, durch Widerspruch ein streitiges Verfahren zu verhindern.