====== Form und Inhalt des Urteils ====== § 313 (1) ZPO -> [[Bestandteile des Urteils]] \\ § 313 (2) ZPO -> [[Tatbestand des Urteils]] \\ § 313 (3) ZPO -> [[Entscheidungsgründe]] \\ § 314 ZPO -> [[Beweiskraft des Tatbestandes]] ===== siehe auch ===== § 310 ff ZPO -> [[Urteil]] \\ ====== Form und Inhalt des Urteils ====== § 313 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest. § 313 (1) ZPO -> [[Inhaltliche Anforderungen an ein Urteil]] \\ Definiert die wesentlichen Bestandteile eines Urteils, einschließlich der Bezeichnung der Parteien, des Gerichts, der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe. § 313 (2) ZPO -> [[Darstellung des Tatbestands im Urteil]] \\ Beschreibt, wie die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Mittel im Tatbestand dargestellt werden sollen. § 313 (3) ZPO -> [[Zusammenfassung der Entscheidungsgründe]] \\ Erklärt, dass die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen enthalten müssen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Urteil|Urteil]] \\ Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen, deren Form und Inhalt, sowie die Bedingungen und Verfahren für deren Verkündung und Rechtskraft.