====== Form des Wiedereinsetzungsantrags ======
**§ 236 (1) ZPO**
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
§ 236 (2) ZPO -> [[Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags]]
===== siehe auch =====
§ 236 ZPO -> [[Wiedereinsetzungsantrag]]
====== Form des Wiedereinsetzungsantrags ======
§ 236 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung sich nach den Vorschriften richtet, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
**§ 236 (1) ZPO**
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
===== siehe auch =====
§ 236 ZPO -> [[Wiedereinsetzungsantrag]] \\
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.