====== Form des Wiedereinsetzungsantrags ====== **§ 236 (1) ZPO** Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. § 236 (2) ZPO -> [[Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags]] ===== siehe auch ===== § 236 ZPO -> [[Wiedereinsetzungsantrag]] ====== Form des Wiedereinsetzungsantrags ====== § 236 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung sich nach den Vorschriften richtet, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. **§ 236 (1) ZPO** Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. ===== siehe auch ===== § 236 ZPO -> [[Wiedereinsetzungsantrag]] \\ Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.