====== Form der Unterzeichnung des Mahnbescheids ====== § 692 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt anstelle einer handschriftlichen Unterzeichnung einen Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. **§ 692 (2) ZPO** An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. ===== siehe auch ===== § 692 ZPO -> [[Mahnbescheid]] \\ Regelt die Inhalte und Formalitäten eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.