====== Form der Streitverkündung ====== **§ 73 ZPO** Zum Zwecke der [[Streitverkündung]] hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam. § 72 ff ZPO -> [[Streitverkündung]] ===== siehe auch ===== ====== Form der Streitverkündung ====== § 73 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Form der Streitverkündung, indem er vorschreibt, dass ein Schriftsatz eingereicht werden muss, der den Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits angibt. Der Schriftsatz muss dem Dritten zugestellt und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitgeteilt werden. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam. **§ 73 ZPO** Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Streitverkündung|Streitverkündung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Streitverkündung, einschließlich der Zulässigkeit, Form und Wirkung der Streitverkündung sowie der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.