====== Form der Bekräftigung ====== § 484 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wie die Bekräftigung abgegeben wird, indem der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm vorspricht und der Verpflichtete mit "Ja" antwortet. **§ 484 (2) ZPO** Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja". ===== siehe auch ===== § 484 ZPO -> [[Eidesgleiche Bekräftigung]] \\ Regelt die eidesgleiche Bekräftigung, die anstelle eines Eides abgegeben werden kann, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte.