====== Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung ====== § 409 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Konsequenzen, wenn ein Sachverständiger seiner Pflicht zur Gutachtenerstellung nicht nachkommt. § 409 (1) ZPO -> [[Kosten und Ordnungsgeld bei Nichterscheinen oder Verweigerung]] \\ Regelt, dass einem Sachverständigen, der nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstellen, die dadurch entstehenden Kosten auferlegt werden und ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. § 409 (2) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss]] \\ Beschreibt das Recht auf sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, der die Kosten und das Ordnungsgeld festsetzt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Sachverständige|Beweis durch Sachverständige]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Beweiserhebung durch Sachverständige, einschließlich der Verpflichtungen und Rechte der Sachverständigen sowie der Folgen bei Nichterfüllung ihrer Pflichten.