====== Folgen des Ausbleibens des Zeugen ====== § 380 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Konsequenzen, wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu einem Termin erscheint. § 380 (1) ZPO -> [[Kosten und Ordnungsmittel bei Nichterscheinen]] \\ Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zudem wird ein Ordnungsgeld und gegebenenfalls Ordnungshaft festgesetzt. § 380 (2) ZPO -> [[Wiederholtes Nichterscheinen und Zwangsmaßnahmen]] \\ Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel erneut festgesetzt und die zwangsweise Vorführung des Zeugen kann angeordnet werden. § 380 (3) ZPO -> [[Rechtsmittel gegen Beschlüsse]] \\ Gegen die Beschlüsse über die Ordnungsmittel findet die sofortige Beschwerde statt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Bestimmungen und Verfahren zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Ladung, Vernehmung und der Folgen des Nichterscheinens.