====== Folgen des Ausbleibens beim angeordneten Erscheinen ====== § 141 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Konsequenzen, wenn eine Partei im Termin nicht erscheint, obwohl ihr Erscheinen angeordnet wurde. **§ 141 (3) ZPO** Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. ===== siehe auch ===== § 141 ZPO -> [[Anordnung des persönlichen Erscheinens]] \\ Regelt die Umstände, unter denen das persönliche Erscheinen der Parteien in einem Zivilprozess angeordnet werden kann.