====== Folgen der Zurücknahme ====== § 516 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Folgen der Zurücknahme einer Berufung fest. **§ 516 (3) ZPO** Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen. ===== siehe auch ===== § 516 ZPO -> [[Zurücknahme der Berufung]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen der Zurücknahme einer Berufung im Zivilprozess.