====== Folgen der Zeugnisverweigerung ====== § 390 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Konsequenzen, wenn ein Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert. § 390 (1) ZPO -> [[Kosten und Ordnungsmittel bei Zeugnisverweigerung]] \\ Regelt, dass dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden und ein Ordnungsgeld sowie Ordnungshaft festgesetzt werden können. § 390 (2) ZPO -> [[Erzwingungshaft bei wiederholter Weigerung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses bei wiederholter Weigerung. § 390 (3) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse]] \\ Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse, die im Rahmen der Zeugnisverweigerung ergehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Zeugen|Beweis durch Zeugen]] \\ Regelt die Verfahrensweise und Konsequenzen bei der Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Zeugnisverweigerung, der Beeidigung von Zeugen und der Folgen bei Nichterscheinen oder Verweigerung des Zeugnisses.