====== Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner ====== § 427 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Konsequenzen, wenn der Gegner einer gerichtlichen Anordnung zur Vorlage einer Urkunde nicht nachkommt oder nicht sorgfältig nach dem Verbleib der Urkunde forscht. **§ 427 ZPO** Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 11: Urkundenbeweis|Urkundenbeweis]] \\ Regelt die Beweisführung durch Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegungspflicht und der Folgen bei Nichterfüllung dieser Pflicht.