====== Folgen der Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift ====== § 491 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erläutert, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift durchgeführt werden kann. **§ 491 (2) ZPO** Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen. ===== siehe auch ===== § 491 ZPO -> [[Ladung des Gegners]] \\ Regelt die Ladung des Gegners zu einem Termin zur Beweisaufnahme und die Folgen einer Nichtbefolgung dieser Vorschrift.