====== Folgen der Aussage- oder Eidesverweigerung ====== § 453 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Folgen, wenn eine Partei die Aussage oder den Eid verweigert. **§ 453 (2) ZPO** Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 453 ZPO -> [[Beweiswürdigung bei Parteivernehmung]] \\ Regelt die Beweiswürdigung bei der Vernehmung von Parteien im Zivilprozess.