====== Feststellungswirkung des Musterentscheids ====== § 325a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. **§ 325a ZPO** Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften über die Wirkungen der Rechtskraft|Allgemeine Vorschriften über die Wirkungen der Rechtskraft]] \\ Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Rechtskraft von Urteilen, einschließlich der Bindungswirkung und der Voraussetzungen, unter denen Urteile auch gegenüber Dritten Wirkung entfalten können.