====== Feststellungsurteil ====== -> [[Feststellungsklage]] Das Feststellungsurteil ist ein richterliches Urteil, mit dem lediglich feststellt wird, was die Parteien Rechtserhebliches getan haben, und wie dies gewirkt hat. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der [[Rechtskraft]]. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die [[Feststellungsklage]] erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der [[Urteilsformel]] zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind [[Tatbestand]] und [[Entscheidungsgründe]], erforderlichenfalls auch das [[Parteivorbringen]], ergänzend heranzuziehen.((BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Urteil]]