====== Feststellung der Zuständigkeit durch das vereinbarte Gericht ====== Artikel 31 (3) der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] legt fest, dass sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats für unzuständig erklären, sobald das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit festgestellt hat. **Artikel 31 (3)** Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. ===== siehe auch ===== Artikel 31 -> [[Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen und die Verfahrensweise bei mehreren zuständigen Gerichten.