====== Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht ====== § 906 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht, wenn Guthaben wegen bestimmter Forderungen gepfändet wird. § 906 (1) ZPO -> [[Festsetzung bei Forderungen nach § 850d oder § 850f]] \\ Beschreibt die Ersetzung der pfändungsfreien Beträge durch den vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassenen Betrag und die Möglichkeit, einen abweichenden Betrag festzulegen. § 906 (2) ZPO -> [[Abweichende Festsetzung durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften]] \\ Regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht auf Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften. § 906 (3) ZPO -> [[Verfahren bei abweichender Festsetzung]] \\ Erläutert das Verfahren zur Bezifferung des Betrages und die Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. § 906 (4) ZPO -> [[Anwendung von § 899 Absatz 2]] \\ Bestimmt die entsprechende Anwendung von § 899 Absatz 2 auf festgesetzte Beträge. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 4: Wirkungen des Pfändungsschutzkontos|Wirkungen des Pfändungsschutzkontos]] \\ Regelt die besonderen Bestimmungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Pfändungsschutzkonten, einschließlich der Festlegung pfändungsfreier Beträge und der Verwaltung von Kontoguthaben.