====== Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto ====== § 907 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto. § 907 (1) ZPO -> [[Festsetzung der Unpfändbarkeit durch das Vollstreckungsgericht]] \\ Ermöglicht dem Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners, die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens für bis zu zwölf Monate festzusetzen, unter bestimmten Voraussetzungen. § 907 (2) ZPO -> [[Aufhebung der Festsetzung der Unpfändbarkeit]] \\ Erlaubt jedem Gläubiger, die Aufhebung der Festsetzung zu beantragen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutzkonto|Pfändungsschutzkonto]] \\ Regelt die besonderen Bestimmungen für das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben und der Voraussetzungen für deren Festsetzung und Aufhebung.