====== Festsetzung der Sicherheitshöhe nach Ermessen ====== § 112 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Höhe der zu leistenden Sicherheit vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. **§ 112 (1) ZPO** Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. ===== siehe auch ===== § 112 ZPO -> [[Höhe der Prozesskostensicherheit]] \\ Regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.