====== Festsetzung der Kosten durch das Vollstreckungsgericht ====== § 788 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Festsetzung der Kosten durch das Vollstreckungsgericht oder das Gericht des letzten Vollstreckungsortes. **§ 788 (2) ZPO** Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. ===== siehe auch ===== § 788 ZPO -> [[Kosten der Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Kosten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese zu tragen hat.