====== Festlegung der Tatsachengrundlage bei streitigem Sachverhalt ====== § 404a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Gericht bei streitigem Sachverhalt die Tatsachen festlegt, die der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. **§ 404a (3) ZPO** Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. ===== siehe auch ===== § 404a ZPO -> [[Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen]] \\ Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.