====== Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen ====== § 890 ZPO regelt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsverpflichtungen, indem er Sanktionen wie [[Ordnungsgeld]] oder [[Ordnungshaft]] bei Verstößen vorsieht, eine vorherige Androhung verlangt und die Möglichkeit bietet, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten. § 890 (1) ZPO -> [[Sanktionen bei Zuwiderhandlung]] \\ Wird der Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung nicht nachgekommen, kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verurteilt werden, wobei das Ordnungsgeld 250.000 Euro und die Ordnungshaft zwei Jahre nicht überschreiten dürfen. § 890 (2) ZPO -> [[Ordnungsmittelandrohung]] \\ Vor einer Verurteilung muss eine Androhung erfolgen, die vom Prozessgericht ausgesprochen wird, falls sie nicht bereits im Urteil zur Verpflichtung enthalten ist. § 890 (3) ZPO -> [[Sicherheitsleistung bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen]] \\ Der Schuldner kann dazu verpflichtet werden, für Schäden, die durch weitere Verstöße entstehen, eine Sicherheit zu leisten, um den Gläubiger abzusichern. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 3 -> [[zivilprozessordnung|Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen]] \\ Behandelt die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. ====== Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen ====== § 890 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Maßnahmen zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen durch den Schuldner, einschließlich der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft. § 890 (1) ZPO -> [[Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft]] \\ Beschreibt die Verurteilung des Schuldners zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtungen. § 890 (2) ZPO -> [[Androhung vor Verurteilung]] \\ Regelt die notwendige Androhung, die einer Verurteilung vorausgehen muss, falls sie nicht bereits im Urteil enthalten ist. § 890 (3) ZPO -> [[Sicherheitsleistung bei weiteren Zuwiderhandlungen]] \\ Erlaubt die Verurteilung des Schuldners zur Bestellung einer Sicherheit für Schäden durch weitere Zuwiderhandlungen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung von Unterlassungs- und Duldungsansprüchen|Zwangsvollstreckung von Unterlassungs- und Duldungsansprüchen]] \\ Regelt die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsansprüchen, einschließlich der Verhängung von Ordnungsgeldern und Ordnungshaft sowie der Androhung und Sicherstellung von Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen.