====== Erwerb des Pfandrechts durch Pfändung ====== § 804 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass der Gläubiger durch die Pfändung ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand erwirbt. **§ 804 (1) ZPO** Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. ===== siehe auch ===== § 804 ZPO -> [[Pfändungspfandrecht]] \\ Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.