====== Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer ====== § 868 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen der Eigentümer eines Grundstücks die Zwangshypothek erwirbt, wenn bestimmte gerichtliche Entscheidungen die Vollstreckung betreffen. § 868 (1) ZPO -> [[Erwerb der Hypothek bei Aufhebung der Vollstreckung]] \\ Beschreibt, dass der Eigentümer die Hypothek erwirbt, wenn die vollstreckbare Entscheidung aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. § 868 (2) ZPO -> [[Erwerb der Hypothek bei einstweiliger Einstellung]] \\ Erklärt, dass der Eigentümer die Hypothek auch erwirbt, wenn die Vollstreckung einstweilig eingestellt und die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden oder eine Sicherheitsleistung erfolgt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt, einschließlich der Eintragung von Sicherungshypotheken und der Rechte des Eigentümers bei Aufhebung der Vollstreckung.