====== Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags ====== § 264 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen ohne dass dies als Klageänderung gilt. **§ 264 (2) ZPO** Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. ===== siehe auch ===== § 264 ZPO -> [[Keine Klageänderung]] \\ Legt fest, dass bestimmte Änderungen in der Klage nicht als Klageänderung angesehen werden, solange der Klagegrund unverändert bleibt.