====== Erwähnung der Offenkundigkeit in der Vollstreckungsklausel ====== § 727 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt die Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhältnisses in der Vollstreckungsklausel. **§ 727 (2) ZPO** Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. ===== siehe auch ===== § 727 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger]] \\ Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger.