====== Erteilung von Rechtskraftzeugnissen durch die Geschäftsstelle ====== § 706 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit der [[Geschäftsstelle|Geschäftsstellen]] der [[Gericht|Gerichte]] für die Erteilung von [[Rechtskraftzeugnis|Rechtskraftzeugnissen]]. **§ 706 (1) ZPO** Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. ===== siehe auch ===== § 706 ZPO -> [[Rechtskraft- und Notfristzeugnis]] \\ Regelt die Ausstellung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen durch die Geschäftsstellen der Gerichte.