====== Erteilung von Abdrucken ====== § 882g der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren zur Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis. § 882g (1) ZPO -> [[Antrag auf Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis]] \\ Ermöglicht die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis auf Antrag, auch in maschinell lesbarer Form, unter bestimmten Voraussetzungen. § 882g (2) ZPO -> [[Empfänger von Abdrucken]] \\ Bestimmt, welche Institutionen und Personen berechtigt sind, Abdrucke zu erhalten. § 882g (3) ZPO -> [[Vertraulichkeit und Vernichtung von Abdrucken]] \\ Regelt die Vertraulichkeit der Abdrucke und die Pflicht zu deren Vernichtung nach Beendigung des Bezugs. § 882g (4) ZPO -> [[Auskünfte durch Kammern und andere Bezieher]] \\ Erlaubt Kammern und anderen Beziehern von Abdrucken, unter bestimmten Bedingungen Auskünfte zu erteilen. § 882g (5) ZPO -> [[Zusammenfassung und Bezug von Listen]] \\ Erlaubt Kammern, Abdrucke in Listen zusammenzufassen und regelt den Bezug dieser Listen. § 882g (6) ZPO -> [[Löschung und Vernichtung von Aufzeichnungen]] \\ Regelt die Löschung und Vernichtung von Aufzeichnungen und Listen, die auf Abdrucken basieren. § 882g (7) ZPO -> [[Überwachung durch die Aufsichtsbehörde]] \\ Bestimmt die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Aufsichtsbehörde. § 882g (8) ZPO -> [[Ermächtigung zur Rechtsverordnung]] \\ Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Vorschriften zur Erteilung von Abdrucken zu erlassen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] \\ Regelt die Führung und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung von Abdrucken und der Behandlung personenbezogener Daten.