====== Erteilung und Dokumentation von Hinweisen ====== § 139 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung und Dokumentation von gerichtlichen Hinweisen. **§ 139 (4) ZPO** Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. ===== siehe auch ===== § 139 ZPO -> [[Materielle Prozessleitung]] \\ Regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten.