====== Erteilung eines Mahnbescheids bei Geldforderungen ====== § 688 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass ein Mahnbescheid auf Antrag für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro erlassen wird. **§ 688 (1) ZPO** Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. ===== siehe auch ===== § 688 ZPO -> [[Zulässigkeit]] \\ Regelt die Zulässigkeit des Mahnverfahrens, insbesondere die Voraussetzungen und Ausschlussgründe.