====== Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht ====== § 797a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt wird, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. **§ 797a (1) ZPO** Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. ===== siehe auch ===== § 797a ZPO -> [[Verfahren bei Gütestellenvergleichen]] \\ Regelt das Verfahren bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen werden, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten.