====== Ersuchungsschreiben für Beweisaufnahme ====== § 362 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Ersuchungsschreiben für die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht vom Vorsitzenden erlassen wird. **§ 362 (1) ZPO** Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. ===== siehe auch ===== § 362 ZPO -> [[Beweisaufnahme durch ersuchten Richter]] \\ Regelt die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht, wenn diese nicht durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann.