====== Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen ====== § 948 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren zur Einholung von Kontoinformationen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. § 948 (1) ZPO -> [[Zuständige Auskunftsbehörde für Kontoinformationen]] \\ Bestimmt das Bundesamt für Justiz als zuständige Auskunftsbehörde für die Einholung von Kontoinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. § 948 (2) ZPO -> [[Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern]] \\ Erlaubt dem Bundesamt für Justiz, das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei Kreditinstituten bestimmte Daten abzurufen. § 948 (3) ZPO -> [[Protokollierung und Löschung von Kontoinformationen]] \\ Regelt die Protokollierung der Ersuchen und die Löschung der eingeholten Kontoinformationen nach deren Übermittlung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 5 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 5: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007|Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen]] \\ Regelt die Verfahren zur grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Einholung von Kontoinformationen.