====== Ersuchen um Beweisaufnahme durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ====== § 1072 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem deutschen Gericht, das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. **§ 1072 (1) ZPO** Nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 kann das deutsche Gericht das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen. ===== siehe auch ===== § 1072 ZPO -> [[Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.