====== Erster Rechtszug ====== Der Begriff "erster Rechtszug" bezieht sich auf die erstinstanzliche Verhandlung eines [[Rechtsstreit|Rechtsstreits]]. In diesem Zusammenhang ist oft das [[Landgericht]] oder [[Amtsgericht]] zuständig, je nach [[Streitwert]] und Art der [[Streitsache]]. (§§ 253 - 510c ZPO) ===== siehe auch ===== ZPO Buch 2 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug]] \\ Regelt das Verfahren vor den Landgerichten und Amtsgerichten im ersten Rechtszug.