====== Erstellung des Vermögensverzeichnisses ====== § 802f (7) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Erstellung und den Inhalt des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher. **§ 802f (7) ZPO** Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 802f ZPO -> [[Abnahme der Vermögensauskunft]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.