====== Erste Instanz ====== Die erste Instanz bezeichnet die niedrigste Stufe im [[gerichtlicher Instanzenzug|gerichtlichen Instanzenzug]], also das [[Gericht]], bei dem ein [[Rechtsstreit]] beginnt [-> [[Prozessgericht des ersten Rechtszuges]]]. Hier wird der Sachverhalt erstmalig geprüft und entschieden. Das Gericht der ersten Instanz ist zuständig für die umfassende Ermittlung des Sachverhalts, die Anhörung der Parteien und die rechtliche Bewertung. Es fällt ein Urteil, das je nach Fall durch eine Berufung oder Revision von einer höheren Instanz überprüft werden kann. ===== siehe auch ===== -> [[Gerichtlicher Instanzenzug]] \\ Beschreibt die hierarchische Struktur des Rechtssystems, in der gerichtliche Entscheidungen in mehreren Stufen überprüft werden können