====== Erstattung gezahlter Kosten ====== § 91 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) umfasst auch die Erstattung von Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei während des Rechtsstreits gezahlt hat. **§ 91 (4) ZPO** Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. ===== siehe auch ===== § 91 ZPO -> [[Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht]] \\ Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.